Artikel 9 VO (EG) 2008/867

Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten wählen die Arbeitsprogramme nach folgenden Kriterien aus:

a)
allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgaben und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Erzeugungsregion;
b)
finanzielle Glaubwürdigkeit und Angemessenheit der Mittel der betreffenden Marktteilnehmerorganisation für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen;
c)
Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Erzeugungsregion;
d)
Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Erzeugungsregion, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird;
e)
Vorhandensein mehrerer Maßnahmenbereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer;
f)
von den Mitgliedstaaten festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann;
g)
Bewertung von gegebenenfalls früher durch die Marktteilnehmerorganisationen im Rahmen dieser Verordnung oder den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2002 bzw. (EG) Nr. 2080/2005 durchgeführten Arbeitsprogrammen.

Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Marktteilnehmerorganisationen in der jeweiligen Erzeugungsregion Rechnung.

(2) Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder nicht förderfähige Maßnahmen gemäß Artikel 7 vorsehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen den Marktteilnehmerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.

Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für notwendig gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Marktteilnehmerorganisation ihr Einverständnis innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.

(4) Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, so gibt der betreffende Mitgliedstaat die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g unverzüglich wieder frei.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Kategorie von Marktteilnehmerorganisationen zugewiesene Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung dem Wert des von den Mitgliedern der Marktteilnehmerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.

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