Artikel 8 VO (EG) 2008/867
Arbeitsprogramme und Anträge auf Genehmigung
(1) Die Arbeitsprogramme, die für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 infrage kommen, werden innerhalb von höchstens drei Jahren durchgeführt. Der erste Zeitraum beginnt am 1. April 2006. Die folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre ebenfalls am 1. April.
(2) Jede nach dieser Verordnung anerkannte Marktteilnehmerorganisation kann bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.
Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:
- a)
- Angaben zur Identifikation der betreffenden Marktteilnehmerorganisation;
- b)
- Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1;
- c)
- Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme;
- d)
- Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;
- e)
- Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 5, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und der Mitgliedstaaten;
- f)
- Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegter Prinzipien bewertet werden kann;
- g)
- Nachweis über die Stellung einer Sicherheit gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe eines Betrags von mindestens 10 % der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung;
- h)
- einen Antrag auf Vorschuss gemäß Artikel 11;
- i)
- Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2;
- j)
- bei Branchenverbänden und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Angaben zur Identifikation der Marktteilnehmerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der an Unterauftragnehmer vergebenen Maßnahmen der betreffenden Programme zuständig sind;
- k)
- bei Marktteilnehmerorganisationen, die einer Erzeugerorganisation oder einem Branchenverband angehören, eine Bescheinigung, dass für die in den betreffenden Programmen vorgesehenen Maßnahmen kein anderer Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung gestellt wurde.
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