Artikel 7 VO (EG) 2008/867

Nicht förderfähige Maßnahmen und Ausgaben

(1) Folgende Maßnahmen kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht infrage:

a)
Maßnahmen, die eine andere Gemeinschaftsfinanzierung erhalten, als in Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen;
b)
Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion oder eine Erhöhung der Lager- oder Verarbeitungskapazität zum Ziel haben;
c)
Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;
d)
Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;
e)
Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen;
f)
Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den anderen Wirtschaftstätigkeiten der Marktteilnehmerorganisationen führen können;
g)
Aktionen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Aktionen.

(2) Um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Marktteilnehmerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Stützungsregelungen zu verzichten.

(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 kommen folgende Ausgaben nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage:

a)
Tilgung von Darlehen (einschließlich in Form von Jahresraten) für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;
b)
zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Marktteilnehmer, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;
c)
Verwaltungs- und Personalausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL;
d)
Kauf unbebauter Grundstücke;
e)
Kauf von gebrauchtem Material;
f)
Aufwendungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen oder Versicherungen;
g)
Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.

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