Artikel 7 VO (EG) 2008/867
Nicht förderfähige Maßnahmen und Ausgaben
(1) Folgende Maßnahmen kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht infrage:
- a)
- Maßnahmen, die eine andere Gemeinschaftsfinanzierung erhalten, als in Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen;
- b)
- Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion oder eine Erhöhung der Lager- oder Verarbeitungskapazität zum Ziel haben;
- c)
- Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;
- d)
- Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;
- e)
- Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen;
- f)
- Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den anderen Wirtschaftstätigkeiten der Marktteilnehmerorganisationen führen können;
- g)
- Aktionen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Aktionen.
(2) Um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Marktteilnehmerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Stützungsregelungen zu verzichten.
(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 kommen folgende Ausgaben nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage:
- a)
- Tilgung von Darlehen (einschließlich in Form von Jahresraten) für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;
- b)
- zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Marktteilnehmer, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;
- c)
- Verwaltungs- und Personalausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL;
- d)
- Kauf unbebauter Grundstücke;
- e)
- Kauf von gebrauchtem Material;
- f)
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen oder Versicherungen;
- g)
- Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.