Artikel 6 VO (EG) 2008/867

Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung

In jedem Mitgliedstaat werden mindestens 30 % des Betrags der EU-Finanzierung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und mindestens 12 % der EU-Finanzierung für den Maßnahmenbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt.

Wird der Mindestprozentsatz gemäß Absatz 1 in den dort genannten Maßnahmenbereichen nicht vollständig ausgeschöpft, so können die nicht in Anspruch genommenen Beträge nicht auf andere Maßnahmenbereiche umgeschichtet werden, sondern werden wieder dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben.

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