Artikel 5 VO (EG) 2008/867

Für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommende Maßnahmen

(1) Für eine Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kommen folgende Maßnahmen infrage (im Folgenden „förderfähige Maßnahmen” ):

a)
im Bereich „Marktbetreuung und Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors” :

i)
Erhebung von sektor- und marktspezifischen Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;
ii)
Durchführung von Studien zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Arbeitsprogramm der betreffenden Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor vorgesehenen Maßnahmen;

b)
im Bereich „Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus” :

i)
kollektive Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die gegebenenfalls förderfähigen Erzeugungsregionen sowie die Fläche und die Mindestanzahl Olivenölerzeuger, die beteiligt sein müssen, damit die betreffenden Maßnahmen wirksam sind;
ii)
Erarbeitung von Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis des Olivenanbaus, die auf an die örtlichen Verhältnisse angepassten Umweltkriterien basieren, deren Verbreitung bei den Olivenerzeugern und Kontrolle ihrer praktischen Anwendung;
iii)
praktische Demonstration von technischen Alternativen zur chemischen Bekämpfung der Olivenfliege;
iv)
praktische Demonstration von landschaftserhaltenden Olivenanbaumethoden wie ökologische, nachhaltige oder integrierte Landwirtschaft;
v)
Aufnahme von Umweltdaten in das geografische Informationssystem für den Olivenanbau gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)
im Bereich „Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven” :

i)
Verbesserung der Anbau-, Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;
ii)
Verbesserung des Sortenbestands der Olivenhaine in den Einzelbetrieben, sofern sie zu den Zielen der Arbeitsprogramme beitragen;
iii)
Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und der Tafelolivenproduktion und Verbesserung der Abfüllungsbedingungen von Olivenöl;
iv)
technische Unterstützung der Olivenölerzeugung, der Verarbeitungsindustrie, der Tafeloliven erzeugenden Betriebe, der Ölmühlen und der Verpackungsbetriebe in Fragen der Erzeugnisqualität;
v)
Einrichtung und Verbesserung von Labors zur Analyse von nativem Olivenöl;
vi)
Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Kontrolle von nativem Olivenöl und von Tafeloliven;

d)
im Bereich „Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle von an den Endverbraucher verkauftem Olivenöl, unter Aufsicht der nationalen Behörden” :

i)
Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse vom Olivenerzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;
ii)
Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;
iii)
Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des/der in den Verkehr gebrachten Olivenöls/Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

e)
im Bereich „Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenölqualität durchgeführten Maßnahmen” :

i)
Verbreitung von Informationen über die in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d von den Marktteilnehmerorganisationen durchgeführten Maßnahmen;
ii)
Einrichtung und Pflege einer Internetseite zu den von den Marktteilnehmerorganisationen in den Bereichen gemäß den Buchstaben a, b, c und d durchgeführten Maßnahmen.

Bezüglich der Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor war, die Investition oder deren Restwert wieder eingezogen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.

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