Artikel 4 VO (EG) 2008/867

Finanzierung durch die Gemeinschaft

(1) Die jährliche Finanzierung der Arbeitsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen durch die Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den in Unterabsatz 1 genannten Betrag nicht übersteigen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gemeinschaftsfinanzierung entsprechend der Dauer des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 1 zugewiesen wird.

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