Artikel 3 VO (EG) 2008/867

Verfahren der Anerkennung der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor

(1) Um anerkannt zu werden, reichen die betreffenden Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15. Februar eines jeden Jahres, einen Antrag auf Anerkennung ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllen.

Der Antrag auf Anerkennung wird nach einem Muster erstellt, das die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bereitstellt, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüfen zu können. Er enthält insbesondere Angaben zur Identifikation der einzelnen Mitglieder der Marktteilnehmerorganisation.

(2) Spätestens am 1. April eines jeden Jahres, in dem ein genehmigtes Arbeitsprogramm durchgeführt wird, wird die Marktteilnehmerorganisation vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und erhält eine Zulassungsnummer.

(3) Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn die betreffende Marktteilnehmerorganisation die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt.

(4) Die Marktteilnehmerorganisation behält jedoch die Rechte, die sich aus ihrer Anerkennung ergeben, bis ihr diese entzogen wird, sofern sie in Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 in gutem Glauben gehandelt hat.

Wird die Anerkennung entzogen, weil die Marktteilnehmerorganisation vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 verstoßen hat, so wird die Entscheidung zum Entzug der Anerkennung ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn gegen die Marktteilnehmerorganisation

a)
im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 wegen Verstoßes gegen die Erzeugungsbeihilferegelung gemäß der Verordnung 136/66/EWG des Rates(1) Sanktionen verhängt wurden,
b)
im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 wegen Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates(2) Sanktionen verhängt wurden,
c)
Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Regelung zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder wegen eines Verstoßes im Rahmen der Anwendung einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(3) verhängt wurden.

(6) Die Marktteilnehmerorganisationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 anerkannt wurden oder in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 Finanzhilfen für ihre Aktionsprogramme erhalten haben, können als zugelassen im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(3)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.