Artikel 2 VO (EG) 2008/867
Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Marktteilnehmerorganisationen an, die für die Gemeinschaftsfinanzierung von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 infrage kommen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anerkennung fest, die zumindest Folgendes umfassen:
- a)
- Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus Olivenerzeugern zusammen, die keiner anderen anerkannten Erzeugerorganisation angehören;
- b)
- Vereinigungen von Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen, die keiner anderen anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören;
- c)
- andere Organisationen von Marktteilnehmern setzen sich ausschließlich aus Marktteilnehmern des Olivensektors zusammen, die keiner anderen anerkannten Marktteilnehmerorganisation angehören;
- d)
- Branchenverbände vertreten ein breites und ausgewogenes Spektrum aller Wirtschaftstätigkeiten, die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl und/oder Tafeloliven zusammenhängen;
- e)
- die Marktteilnehmerorganisationen können ein Arbeitsprogramm für mindestens einen der Maßnahmenbereiche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e vorlegen;
- f)
- die Marktteilnehmerorganisationen verpflichten sich, sich den Kontrollen gemäß Artikel 14 zu unterziehen.
(3) Bei der Bewertung der von den Marktteilnehmerorganisationen eingereichten Anträge auf Anerkennung prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:
- a)
- die Besonderheiten des Olivensektors in jeder von den Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsregion (im Folgenden „Erzeugungsregion” );
- b)
- das Verbraucherinteresse und das Marktgleichgewicht;
- c)
- die Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
- d)
- die Einschätzung der Wirksamkeit der vorgelegten Arbeitsprogramme.
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