Artikel 2 VO (EG) 2008/867

Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Marktteilnehmerorganisationen an, die für die Gemeinschaftsfinanzierung von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 infrage kommen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anerkennung fest, die zumindest Folgendes umfassen:

a)
Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus Olivenerzeugern zusammen, die keiner anderen anerkannten Erzeugerorganisation angehören;
b)
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen, die keiner anderen anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören;
c)
andere Organisationen von Marktteilnehmern setzen sich ausschließlich aus Marktteilnehmern des Olivensektors zusammen, die keiner anderen anerkannten Marktteilnehmerorganisation angehören;
d)
Branchenverbände vertreten ein breites und ausgewogenes Spektrum aller Wirtschaftstätigkeiten, die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl und/oder Tafeloliven zusammenhängen;
e)
die Marktteilnehmerorganisationen können ein Arbeitsprogramm für mindestens einen der Maßnahmenbereiche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e vorlegen;
f)
die Marktteilnehmerorganisationen verpflichten sich, sich den Kontrollen gemäß Artikel 14 zu unterziehen.

(3) Bei der Bewertung der von den Marktteilnehmerorganisationen eingereichten Anträge auf Anerkennung prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a)
die Besonderheiten des Olivensektors in jeder von den Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsregion (im Folgenden „Erzeugungsregion” );
b)
das Verbraucherinteresse und das Marktgleichgewicht;
c)
die Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
d)
die Einschätzung der Wirksamkeit der vorgelegten Arbeitsprogramme.

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