Artikel 10 VO (EG) 2009/1060
Bekanntgabe und Präsentation von Ratings
(1) Eine Ratingagentur gibt alle Ratings und Ratingausblicke sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Im Falle einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings umfassen die bekanntgegebenen Informationen auch eine vollständige Begründung der Entscheidung.
Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.
(2) Die Ratingagenturen stellen sicher, dass die Ratings und Ratingausblicke im Einklang mit den Vorschriften in Anhang I Abschnitt D präsentiert und verarbeitet werden und dass keine über die ratingbezogenen Faktoren hinausgehenden Faktoren vorgelegt werden.
(2a) Bis zur Offenlegung der Ratings, Ratingausblicke und diesbezüglichen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit gelten diese Ausblicke und Informationen als Insider-Informationen im Einklang mit Richtlinie 2003/6/EG.
Was Ratingagenturen und deren Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung und das Führen einer Liste der Personen, die vor der Offenlegung Zugang zu Ratings, zu Ratingausblicken oder zu den diesbezüglichen Information haben, betrifft, findet Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie entsprechende Anwendung.
Der Kreis der Personen, denen Ratings, Ratingausblicke und diesbezügliche Informationen bereits vor der Offenlegung mitgeteilt wird, sollte auf die von den jeweiligen bewerteten Unternehmen zu diesem Zweck angegebenen Personen beschränkt sein.
(3) Gibt eine Ratingagentur Ratings für Verbriefungsinstrumente ab, so stellt sie sicher, dass die für Verbriefungsinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.
(4) Eine Ratingagentur legt ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings offen.
(5) Wenn eine Ratingagentur ein nicht angefordertes Rating abgibt, weist sie darin ausdrücklich unter Verwendung einer deutlich unterscheidbaren anderen Farbe für die Ratingkategorie darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern, zum Management oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.
Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.
(6) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.
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