Artikel 11 VO (EG) 2009/1060

Allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben

(1) Eine Ratingagentur unterrichtet die Öffentlichkeit in vollem Umfang über die in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Punkte und aktualisiert diese Angaben unverzüglich.

(2) Die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen stellen in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit von Ratingänderungen sowie zu früher abgegebenen Ratings und deren Änderung zur Verfügung. Die Ratingagenturen stellen diesem Datenspeicher die Informationen wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

(3) Eine Ratingagentur macht der ESMA bis spätestens 31. März jedes Jahres die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben.

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