Artikel 20 VO (EG) 2009/1060
Widerruf der Registrierung
(1) Unbeschadet des Artikels 24 widerruft die ESMA die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese
- a)
- ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;
- b)
- die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat oder
- c)
- die Voraussetzungen, unter denen sie registriert wurde, nicht mehr erfüllt.
(2) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung der betreffenden Ratingagentur erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.
(3) Der Beschluss über den Widerruf der Registrierung wird unmittelbar in der gesamten Union wirksam, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 4.
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