Artikel 21 VO (EG) 2009/1060

ESMA

(1) Unbeschadet des Artikels 25a sorgt die ESMA für die Anwendung dieser Verordnung.

(2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt und aktualisiert die ESMA Leitlinien zur Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften, einschließlich Verfahren und genauer Bedingungen für die Delegation von Aufgaben.

(3) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA bis zum 7. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung heraus oder aktualisiert diese.

(4) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Informationen, die eine Ratingagentur in ihrem Antrag auf Registrierung gemäß Anhang II vorlegen muss;
b)
die Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss;
c)
die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 offenlegen müssen;
d)
die Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen;
e)
Inhalt und Form der regelmäßigen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4a) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
Inhalt und Präsentation der Informationen, die die Ratingagenturen nach Artikel 11a Absatz 1 der ESMA offenlegen müssen, unter anderem Struktur, Format, Methode und Zeitpunkt der Berichterstattung, und
b)
Inhalt und Form der regelmäßigen Berichterstattung über die von den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4b) Die ESMA erstattet Bericht über die Möglichkeit, eine oder mehr Zuordnungen von Ratings, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 vorgelegt werden, zu erstellen und übermittelt diesen Bericht bis zum 21. Juni 2015 der Kommission. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)
ob die Möglichkeit besteht, eine oder mehrere Zuordnungen zu erstellen, sowie Kosten und Nutzen der Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen;
b)
welche Möglichkeiten zur Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen bestehen, wenn vermieden werden soll, dass es aufgrund der verschiedenen Ratingmethoden zu einer Fehlinterpretation der Ratings kommt;
c)
sämtliche Auswirkungen, die Zuordnungen möglicherweise für die bisher im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 4a Buchstaben a und b erstellten technischen Regulierungsstandards haben.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hört die ESMA die EBA und die EIOPA an.

(5) Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen sowie eine Bewertung der Anwendung der Übernahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3.

(6) Die ESMA legt jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und die durch die ESMA verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

(7) Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA and EIOPA vor der Herausgabe und Aktualisierung von Leitlinien und der Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

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