Artikel 23b VO (EG) 2009/1060

Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von den Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritten, an die die Ratingagenturen betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.

(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a)
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug;
b)
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
c)
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
d)
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
e)
sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht falsch oder irreführend sein darf;
f)
sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a)
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
b)
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
c)
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
d)
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
e)
sie nennt die nach Artikel 36b zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;
f)
sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und
g)
sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

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