Artikel 24 VO (EG) 2009/1060

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1) Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, erlässt er einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:

a)
Widerruf der Registrierung der Ratingagentur;
b)
Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
c)
Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
d)
Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden;
e)
öffentliche Bekanntmachung.

(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Rat der Aufseher der ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)
Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
b)
die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;
c)
die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
d)
die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3) Vor der Annahme der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c setzt der Rat der Aufseher der ESMA die EBA und die EIOPA davon in Kenntnis.

(4) Nach Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:

a)
höchstens zehn Werktage ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden, oder
b)
höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Der Rat der Aufseher der ESMA kann — auch auf Antrag der EBA oder der EIOPA — den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

(5) Der Rat der Aufseher der ESMA teilt der betreffenden Ratingagentur unverzüglich jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA unverzüglich davon in Kenntnis. Er macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf seiner Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung seines Beschlusses nach Unterabsatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei er darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

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