Artikel 3 VO (EG) 2009/1060

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Rating” ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
b)
„Ratingagentur” eine Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeit die gewerbsmäßige Abgabe von Ratings umfasst;
c)
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Ratingagentur befindet;
d)
„Ratinganalyst” eine Person, die die für die Abgabe eines Ratings notwendigen Analysen durchführt;
e)
„leitender Ratinganalyst” eine Person, die die Hauptverantwortung für die Erstellung eines Ratings oder die Kommunikation mit dem Emittenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Rating hat oder allgemein im Zusammenhang mit Ratings von Finanzinstrumenten dieses Emittenten zuständig ist und gegebenenfalls für den Ratingausschuss Empfehlungen zu diesem Rating erstellt;
f)
„bewertetes Unternehmen” eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob sie das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat;
g)
„aufsichtsrechtliche Zwecke” die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union oder Rechtsvorschriften der Union wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt;
h)
„Ratingkategorie” ein Symbol, z. B. einen Buchstaben oder eine Zahl, die gegebenenfalls durch nachgestellte Zeichen ergänzt werden, mit dem bei einem Rating das relative Risiko angegeben wird, um die unterschiedlichen Risikoprofile der Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten zum Ausdruck zu bringen;
i)
„verbundener Dritter” den Forderungsverkäufer (Originator), den Arrangeur, den Sponsor, den Forderungsverwalter oder jede andere Partei, die im Auftrag eines bewerteten Unternehmens mit einer Ratingagentur in Verbindung steht, einschließlich jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist;
j)
„Kontrolle” ist das in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(1) beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
k)
„Finanzinstrumente” die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(2) genannten Instrumente;
l)
„Verbriefungsinstrument” ein Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert, das/der aus einer Verbriefungstransaktion oder einer Verbriefungsstruktur nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] hervorgeht;
m)
„Gruppe von Ratingagenturen” eine Gruppe von Unternehmen mit Sitz in der Union, bestehend aus einem Mutter- und dessen Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder aus Unternehmen, die durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind und deren Tätigkeit die Abgabe von Ratings einschließt. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gehören zu einer Gruppe von Ratingagenturen auch Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern;
n)
„Geschäftsleitung” die Person oder Personen, die die Geschäfte der Ratingagentur tatsächlich führt bzw. führen, sowie das Mitglied oder die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
o)
„Ratingtätigkeiten” die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
p)
„zuständige Behörden” die Behörden, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt werden;
pa)
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
pb)
„Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
pc)
„Versicherungsunternehmen” ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(3);
pd)
„Rückversicherungsunternehmen” ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
pe)
„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung” eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG;
pf)
„Verwaltungsgesellschaft” eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(4);
pg)
„Investmentgesellschaft” eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft;
ph)
„Verwalter alternative Investmentfonds” einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds(5);
pi)
„zentrale Gegenpartei” eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(6), die gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zugelassen wurde;
pj)
„Prospekt” einen Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wurde;
q)
„sektorale Rechtsvorschriften” die in Buchstaben pa bis pj genannten Gesetzgebungsakte der Union;
r)
„sektorale zuständige Behörden” die zuständigen nationalen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien sowie für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit den Prospekten, benannt wurden.
s)
„Emittent” einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG;
t)
„Originator” einen Originator im Sinne von Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie 2006/48/EG;
u)
„Sponsor” einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;
v)
„Länderrating”

i)
ein Rating, bei dem ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates bewertet wird;
ii)
ein Rating, bei dem der Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Zweckgesellschaft eines Staates oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist;
iii)
ein Rating, bei dem der Emittent eine internationale Finanzinstitution ist, die von zwei oder mehr Staaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für die Mitglieder der internationalen Finanzinstitution, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren;

w)
„Ratingausblick” eine Stellungnahme zur wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating kurzfristig, mittelfristig oder sowohl kurzfristig als auch mittelfristig entwickeln wird;
x)
„nicht angefordertes Rating” und „nicht angefordertes Länderrating” ein von einer Ratingagentur abgegebenes Rating bzw. Länderrating, dem kein entsprechender Auftrag zugrunde liegt;
y)
„Kreditpunktebewertung” ein Maß für die Bonität, das aus der Zusammenfassung und Auswertung von Daten abgeleitet wird und sich lediglich auf ein vorgegebenes statistisches System oder Modell stützt, ohne zusätzliche wesentliche analytische Ratingdaten von Ratinganalysten einzubeziehen;
z)
„geregelter Markt” einen in der Union errichteten geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
aa)
„Wiederverbriefung” eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 40a der Richtlinie 2006/48/EG.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes nicht als Rating betrachtet:

a)
Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission(7);
b)
Finanzanalysen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission(8) oder andere allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder auf finanzielle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise „kaufen” , „verkaufen” oder „halten” ; oder
c)
Urteile über den Wert eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Bezeichnung „Anteilseigner” auch den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(9).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(2)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(7)

ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 73.

(8)

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

(9)

ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

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