Artikel 4 VO (EG) 2009/1060
Verwendung von Ratings
(1) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.
Enthält ein Prospekt einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Union abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
(2) Ein Rating einer in der Union ansässigen und gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagentur gilt als abgegeben, sobald es auf der Website der Ratingagentur oder auf anderem Wege veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben und gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 präsentiert und bekannt gegeben wurde, wobei gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels übernommene Ratings eindeutig gekennzeichnet werden müssen.
(3) Eine in der Union ansässige und gemäß dieser Verordnung registrierte Ratingagentur darf ein in einem Drittland abgegebenes Rating nur dann übernehmen, wenn die der Abgabe dieser Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- die der Abgabe der zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten werden ganz oder teilweise von der übernehmenden Ratingagentur oder von derselben Gruppe angehörenden Ratingagenturen durchgeführt;
- b)
- die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 Anhang I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b.
- c)
- die ESMA kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b einhält;
- d)
- die Ratingagentur stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;
- e)
- es gibt einen objektiven Grund dafür, das Rating in einem Drittland erstellen zu lassen;
- f)
- die Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland ist dort zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;
- g)
- das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden und
- h)
-
es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland. Die ESMA stellt sicher, dass in einer solchen Kooperationsvereinbarung mindestens Folgendes festgelegt ist:
- i)
- ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland und
- ii)
- Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die ESMA in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen.
(4) Ein gemäß Absatz 3 übernommenes Rating wird als Rating angesehen, das von einer Ratingagentur abgegeben wurde, die ihren Sitz in der Union hat und im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
Eine Ratingagentur, die ihren Sitz in der Union hat und gemäß dieser Verordnung registriert wurde, darf die Übernahme nicht verwenden, um die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.
(5) Ratingagenturen, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating gemäß Absatz 3 übernommen haben, sind für dieses Rating sowie für die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen uneingeschränkt verantwortlich.
(6) Hat die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 festgestellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist und sind die Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 wirksam, muss die Ratingagentur, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, nicht mehr überprüfen und nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstabe g dieses Artikels genannte Bedingung erfüllt ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
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