Artikel 5 VO (EG) 2009/1060
Gleichwertigkeit und Zertifizierungen auf der Grundlage von Gleichwertigkeit
(1) Ratings für Unternehmen mit Sitz in Drittländern oder für in Drittländern ausgegebene Finanzinstrumente, die von einer Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland abgegeben wurden, können in der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 verwendet werden, wenn
- a)
- die Ratingagentur in diesem Drittland zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht in diesem Drittland unterliegt,
- b)
- die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels angenommen hat, nach der der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden kann,
- c)
- die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 dieses Artikels wirksam sind,
- d)
- die Ratings der Ratingagentur und ihre Ratingtätigkeiten keine systembezogene Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben und
- e)
- die Ratingagentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels zertifiziert wurde.
(2) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird der ESMA im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt.
(3) Die ESMA prüft die Anträge auf Zertifizierung gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 und entscheidet darüber. Der Beschluss über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.
Die Entscheidung über die Zertifizierung wird gemäß Artikel 18 übermittelt und veröffentlicht.
(4) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann auch beantragen,
- a)
- im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;
- b)
- von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Union befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.
Die Ratingagentur hat einen Antrag auf eine Befreiung nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags auf Befreiung berücksichtigt die ESMA die Größe der Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA einer Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 eine solche Befreiung gewähren.
(5) Die Entscheidungen über Befreiungen gemäß Absatz 4 unterliegen den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 7 Unterabsatz 2 des genannten Artikels. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin zu keiner Einigung über eine Befreiung einer Ratingagentur, trifft der Fazilitator eine vollständig begründete Entscheidung.
Für die Zwecke einer Zertifizierung, einschließlich der Bewilligung von Befreiungen, und der Aufsicht übernimmt der Fazilitator gegebenenfalls die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(6) Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden.
Der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes kann als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- die Ratingagenturen in dem Drittland müssen zugelassen oder registriert werden und unterliegen laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung,
- b)
- die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b gleichwertig sind, und
- c)
- das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden.
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur weiteren Präzisierung oder Änderung der Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c.
(7) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens
- a)
- einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und den jeweiligen Aufsichtsbehörden der betreffenden Drittländer und
- b)
- Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.
(8) Für im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings gelten die Artikel 20, 23b und 24.
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