Artikel 5a VO (EG) 2009/1060

Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

(2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten über wachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern.

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