Artikel 31 VO (EG) 2009/1060
Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden
(1) Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass im Hoheitsgebiet dieses oder eines anderen Mitgliedstaats entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung gehandelt wird oder wurde, so unterrichtet sie die ESMA in möglichst spezifischer Weise darüber. Die zuständige Behörde kann ferner der ESMA empfehlen zu prüfen, ob es erforderlich ist, gegenüber der an diesen Handlungen beteiligten Ratingagentur die Befugnisse nach den Artikeln 23b und 23c wahrzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies für die Zwecke der Untersuchung angemessen ist.
Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Sie unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 kann die mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den Fall, dass sie der Auffassung ist, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden, gegen die Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung verstößt und diese Verstöße so schwerwiegend und nachhaltig sind, dass der Anlegerschutz oder das Finanzsystem in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt werden, die ESMA ersuchen, die Verwendung der Ratings der betreffenden Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke seitens der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstitute und sonstigen Einrichtungen auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.
Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber schriftlich unter Angabe von Gründen. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.
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