Artikel 32 VO (EG) 2009/1060

Berufsgeheimnis

(1) Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

(2) Alle Informationen, die von der ESMA, den zuständigen Behörden, den sektoralen zuständigen Behörden oder anderen Behörden und Stellen im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder untereinander ausgetauscht werden, sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können, oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

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