Artikel 40a VO (EG) 2009/1060
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA
(1) Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, die den zuständigen Behörden unabhängig davon, ob sie als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats tätig waren oder nicht, oder eventuell eingerichteten Kollegien übertragen wurden, werden am 1. Juli 2011 beendet.
Ein Registrierungsantrag, der bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium bis zum 7. September 2010 eingegangen ist, wird jedoch nicht an die ESMA weitergeleitet, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von diesen Behörden oder dem betreffenden Kollegium erlassen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 werden alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.
(3) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am 1. Juli 2011 an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden und Kollegien leisten der ESMA ferner die erforderliche Unterstützung und Beratung, um einen wirksamen und effizienten Transfer und die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung diesbezüglicher Vorschriften zu gewährleisten.
(4) Die ESMA ist der rechtmäßige Nachfolger der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die aus den Aufsichts- oder Rechtsdurchsetzungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden und Kollegien in den unter diese Verordnung fallenden Fragen herrühren.
(5) Registrierungen von Ratingagenturen gemäß Titel III Kapitel I durch eine zuständige Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.
(6) Bis zum 1. Juli 2014 und innerhalb des Rahmens ihrer laufenden Beaufsichtigung führt die ESMA mindestens eine Prüfung aller Ratingagenturen durch, die in ihre Aufsichtszuständigkeit fallen.
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