Artikel 6b VO (EG) 2009/1060

Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur

(1) Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so darf sie nicht länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgeben, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

(2) Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über Ratings von Wiederverbriefungen ab, so fordert sie den Emittenten auf:

a)
die Anzahl der Ratingagenturen festzustellen, mit denen vertragliche Beziehungen über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen bestehen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen;
b)
den Prozentsatz der Gesamtzahl der zu bewertenden Wiederverbriefungen zu berechnen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen und für die jede Ratingagentur Ratings abgibt.

Geben jeweils mindestens vier Ratingagenturen ein Rating für mehr als 10 % aller zu bewertenden Instrumente ab, so finden die Beschränkungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

Diese Ausnahme gemäß Unterabsatz 2 findet mindestens solange Anwendung, bis die Ratingagentur einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Sind bei Abschluss eines solchen Vertrags die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, so wird der Zeitraum nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berechnet.

(3) Nach Ablauf eines Vertrags im Sinne von Absatz 1 geht eine Ratingagentur während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags entspricht, aber höchstens für vier Jahre kein neues Vertragsverhältnis über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen ein, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

Unterabsatz 1 gilt auch für

a)
eine Ratingagentur, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehört wie die in Absatz 1 genannte Ratingagentur,
b)
eine Ratingagentur, die Anteilseigner oder Mitglied der in Absatz 1 genannten Ratingagentur ist,
c)
eine Ratingagentur, bei der die in Absatz 1 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist.

(4) Wird vor Ende der in Absatz 1 genannten Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehung ein Rating für eine Wiederverbriefung abgegeben, so kann die Ratingagentur die betreffenden Ratings ungeachtet von Absatz 1 auf Antrag während der gesamten Laufzeit der Wiederverbriefung weiterhin überwachen und aktualisieren.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Ratingagenturen mit weniger als 50 Mitarbeitern auf Gruppenebene, die an der Erbringung von Ratingtätigkeiten beteiligt sind, oder einem mit Ratingtätigkeiten erzielten Jahresumsatz auf Gruppenebene von weniger als 10 Mio. EUR.

(6) Schließt eine Ratingagentur vor dem 20. Juni 2013 einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum ab diesem Zeitpunkt berechnet.

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