Artikel 7 VO (EG) 2009/1060

Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von Ratings beteiligte Personen

(1) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

(2) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen die in Anhang I Abschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4) Eine Ratingagentur führt ein geeignetes graduelles Rotationssystem für Ratinganalysten und Personen ein, die Ratings gemäß Anhang I Abschnitt C bestätigen. Diese Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Analysten und nicht ein Team insgesamt.

(5) Vergütung und Leistungsbewertung von Mitarbeitern, die an der Erstellung von Ratings oder Ratingausblicken beteiligt sind, sowie von Personen, die Ratings oder Ratingausblicke genehmigen, dürfen nicht von den Einnahmen abhängen, die die Ratingagentur mit den bewerteten Unternehmen oder den mit ihnen verbundenen Dritten erzielt.

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