Artikel 8 VO (EG) 2009/1060

Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen für Ratings

(1) Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet.

(2) Eine Ratingagentur beschließt geeignete Verfahren und setzt sie um und durch, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihren Ratings und Ratingausblicken zugrunde liegenden Informationen von ausreichend guter Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. Bei der Abgabe von Ratings und Ratingausblicken weist die Ratingagentur darauf hin, dass es sich bei den abgegebenen Ratings um ihre Meinung handelt, auf die nur in begrenztem Umfang Verlass ist.

(2a) Änderungen an Ratings werden nach den von der Ratingagentur veröffentlichten Ratingmethoden bekannt gegeben.

(3) Eine Ratingagentur wendet Ratingmethoden an, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.

(4) Verwendet eine Ratingagentur für Basiswerte oder Verbriefungsinstrumente ein von einer anderen Ratingagentur erstelltes Rating, so darf sie die Abgabe eines Ratings für ein Unternehmen oder ein Finanzinstrument nicht aus dem Grund ablehnen, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.

Eine Ratingagentur dokumentiert alle Fälle, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder Verbriefungsinstrumente erstellten Ratings abweicht, und begründet diese abweichende Bewertung.

(5) Eine Ratingagentur überwacht die Ratings und überprüft ihre Ratings und Methoden laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, insbesondere dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die Auswirkungen auf ein Rating haben könnten. Eine Ratingagentur trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.

Länderratings werden mindestens alle sechs Monate überprüft.

(5a) Eine Ratingagentur, die beabsichtigt, bestehende Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen wesentlich zu ändern oder neue Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen zu verwenden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, veröffentlicht die geplanten wesentlichen Änderungen bzw. die vorgesehenen neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung der Gründe und der Auswirkungen der geplanten wesentlichen Änderungen bzw. der vorgesehenen neuen Ratingmethoden auf ihrer Website und fordert die Akteure auf, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.

(6) Wenn eine Ratingagentur die Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, gemäß Artikel 14 Absatz 3 ändert, leitet sie die folgenden Schritte ein:

a)
sie gibt unverzüglich bekannt, wie viele ihre Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind und nutzt dazu die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst,
aa)
sie setzt unverzüglich die ESMA davon in Kenntnis und veröffentlicht die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, auf ihrer Website;
ab)
sie veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich die Antworten auf die Konsultation nach Absatz 5a, es sei denn, der Konsultationsteilnehmer hat um vertrauliche Behandlung gebeten;
b)
sie überprüft die betroffenen Ratings so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dieser Änderung, und stellt sie in der Zwischenzeit unter Beobachtung und
c)
sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Zusammenwirken der Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.

(7) Stellt eine Ratingagentur Fehler in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung fest, so

a)
teilt sie diese Fehler unverzüglich der ESMA und allen betroffenen bewerteten Unternehmen mit, wobei sie die Auswirkungen auf ihre Ratings erläutert, einschließlich der Erforderlichkeit, die abgegebenen Ratings zu überprüfen;
b)
veröffentlicht sie diese Fehler unverzüglich auf ihrer Website, wenn sie sich auf ihre Ratings auswirken;
c)
berichtigt sie diese Fehler unverzüglich in ihren Ratingmethoden und
d)
wendet sie unverzüglich die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen an.

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