Artikel 8a VO (EG) 2009/1060
Länderratings
(1) Länderratings werden in einer Weise abgegeben, die sicherstellt, dass die Eigenheiten des betreffenden Mitgliedstaats untersucht wurden. Die Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe mit einer entsprechenden Erklärung anzukündigen, ist untersagt, wenn ihr keine länderspezifischen Einzelberichte beigefügt werden. Derartige Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Mit Ausnahme von Ratings und Ratingausblicken sowie den sie begleitenden Pressemitteilungen oder Berichten gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 dürfen öffentliche Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings nicht auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit offengelegt wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Offenlegung dieser Informationen zu widersprechen.
(3) Unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 veröffentlichen Ratingagenturen auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate, in dem höchstens drei Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind; diesen Zeitplan übermitteln sie zudem der ESMA. Die betreffenden Zeitpunkte werden so festgelegt, dass sie auf einen Freitag fallen.
(4) Von den im Zeitplan festgelegten Veröffentlichungszeitpunkten für Länderratings oder damit zusammenhängende Ausblicke abzuweichen, ist nur möglich, wenn dies zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich ist, an die die Ratingagentur nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 gebunden ist; für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan muss gleichzeitig eine detaillierte Begründung abgegeben werden.
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