ANHANG III VO (EG) 2009/1060

Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1

I.
Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen

1.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne dass die in jenem Absatz aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, es sei denn, der Grund für diesen Verstoß entzieht sich der Kenntnis oder Kontrolle der Ratingagentur.
2.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie die Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings mit der Absicht nutzt, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
3.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 1, wenn sie kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einsetzt.
4.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.
5.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2, wenn sie eine Geschäftsleitung ernennt, die nicht ausreichend gut beleumdet ist, nicht über ausreichende Qualifikationen bzw. Erfahrungen verfügt oder keine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten kann.
6.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 3, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl unabhängiger Mitglieder für ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt.
7.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 4, wenn sie ein Vergütungssystem für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vorsieht, das vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängt oder nicht so festgelegt ist, dass die Unabhängigkeit des Urteils dieser Mitglieder gewährleistet ist, oder wenn sie die Mandatsdauer für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auf mehr als fünf Jahre festlegt oder das Mandat erneuerbar ist, oder wenn sie den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihr Mandat außer im Falle von Fehlverhalten oder unzureichenden Leistungen entzieht.
8.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, wenn sie Mitglieder für das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt, die nicht über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen, oder, sofern die Ratingagentur Ratings für Verbriefungsinstrumente abgibt, wenn sie nicht zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, die über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für Verbriefungsinstrumente auf leitender Ebene verfügen, ernennt.
9.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 6, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen erfüllen.
10.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorlegen oder der ESMA auf Verlangen zur Verfügung stellen.
11.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 3, wenn sie keine geeigneten Strategien oder Verfahren festlegt, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
12.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Buchführung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.
13.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 5, wenn sie keine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt, schafft und unterhält.
14.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 6 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Absatz 1 jener Nummer festgelegten Bedingungen für eine ordnungsgemäße und unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben der Compliance-Funktion erfüllt sind.
15.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 7, wenn sie keine zweckmäßigen und wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen trifft, um die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen, oder wenn sie nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Anhang I Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.
16.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 8, wenn sie keine zweckmäßigen Systeme, Ressourcen oder Verfahren verwendet, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.
17.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 9, wenn sie keine Überprüfungsstelle schafft, die

a)
für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente zuständig ist;
b)
von den für das Rating verantwortlichen Geschäftsstellen unabhängig ist und
c)
den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstattet.

18.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 10, wenn sie die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen nicht überwacht bzw. bewertet oder wenn sie die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.
19.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 1, wenn sie bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und wenn sie sie nicht klar und deutlich offenlegt.
20.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 1, wenn sie unter den in Absatz 1 jener Nummer genannten Umständen ein Rating oder einen Ratingausblick abgibt oder im Falle eines bestehenden Ratings oder Ratingausblicks nicht unverzüglich mitteilt, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den genannten Umständen betroffen ist.
20a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3a, wenn sie nicht bekanntgibt, dass ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell Umstände beeinflusst werden, die dort unter den Buchstaben a und b genannt sind.
21.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich prüft, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.
22.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Teil 4 Absatz 1, wenn sie Unternehmen bewertet, an denen sie selbst oder eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen erbringt, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.
22a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6a Absatz 1 wenn ein Anteilseigner oder Mitglied, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen hält, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diese Ratingagentur auszuüben, gegen eines der Verbote der Buchstaben a bis e jenes Absatzes verstößt, mit der Ausnahme jenes nach Buchstabe a für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.
23.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 erster Teil, wenn sie nicht gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht.
24.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 5, wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, keine Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption von Verbriefungsinstrumenten betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.
25.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 6, wenn sie ihre Berichts- und Kommunikationskanäle nicht in einer Weise konzipiert, die die Unabhängigkeit der in Abschnitt B Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.
26.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 2, wenn sie in dem Fall, dass die Registrierung der Ratingagentur widerrufen wird, die Aufzeichnungen nicht mindestens drei weitere Jahre lang aufbewahrt.
26a.
Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 1, wenn sie länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgibt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.
26b.
Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 3, wenn sie mit Aktiva desselben Originators während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags gemäß Artikel 6b Absätze 1 und 2 entspricht, jedoch nicht länger als vier Jahre ist, einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen.
27.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.
28.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten und nicht an solchen Verhandlungen teilnehmen.
29.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Ratingagentur sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen.
30.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 5, wenn sie einer in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Person, die zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, und die dies dem Compliance-Beauftragten meldet, daraus Nachteile entstehen lässt.
31.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 6, wenn sie die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang in dem Fall nicht überprüft, dass der betreffende Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft wechselt, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand.
32.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter jener Nummer genannten Personen sich nicht wie folgt verhalten: sie kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten gemäß jener Nummer.
33.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen nach Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen.
34.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstaben b, c und d, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen vertrauliche Informationen gemäß diesen Buchstaben weder veröffentlichen noch verwenden oder weitergeben.
35.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 4, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in jenem Abschnitt Nummer 1 genannten Personen davon absehen, Geld, Geschenke oder Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht, zu akquirieren oder zu akzeptieren.
36.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abgabe des Ratings oder des Ratingausblicks keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.
37.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.
38.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.
39.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass eine Person, die Ratings genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.
40.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich eine in Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Nummer genannte Person innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligt.
41.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 5, wenn sie die Vergütung und Leistungsbewertung in Abhängigkeit der Einkünfte festlegt, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.
42.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren beschließt, umsetzt und durchsetzt, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind.
42a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2, wenn sie über Artikel 8 Absatz 2 hinausgehende Informationen verwendet.
42b.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2a, wenn sie Ratingänderungen bekannt gibt, die nicht mit den von ihr veröffentlichten Ratingmethoden übereinstimmen.
43.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 3, wenn sie keine Ratingmethoden anwendet, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.
44.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, wenn sie die Abgabe eines Ratings für ein anderes Unternehmen oder Finanzinstrument aus dem Grund ablehnt, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.
45.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie nicht alle Fälle dokumentiert, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder Verbriefungsinstrumente erstellten Ratings abweicht, oder wenn sie diese abweichende Bewertung nicht begründet.
46.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Ratings abgesehen von den Länderratings nicht überwacht oder ihre Ratings abgesehen von den Länderratings und Ratingmethoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft.
46a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Länderratings nicht überwacht oder ihre Länderratings nicht laufend, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.
47.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 2, wenn sie keine internen Vorkehrungen trifft, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.
48.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b, wenn sie die von einer Änderung an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen betroffenen Ratings nicht gemäß jenem Buchstaben überprüft oder diese nicht in der Zwischenzeit unter Beobachtung stellt.
49.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c, wenn sie kein neues Rating für alle Ratings, die anhand von geänderten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, in den Fällen durchführt, in denen das Zusammenwirken der betreffenden Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.
49a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c, wenn sie im Falle von Fehlern in den Ratingmethoden oder bei deren Anwendung, die dieses Rating beeinflusst haben, kein neues Rating durchführt.
50.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 9, wenn sie wichtige betriebliche Aufgaben in einer Weise auslagert, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.
51.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 4 Absatz 2, wenn sie nicht darauf verzichtet, ein Rating anzugeben oder ein vorhandenes Rating nicht zurückzieht, sofern keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann.
52.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 6, wenn sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahelegt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.
53.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 13, wenn sie für die nach den Artikeln 8 bis 12 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Angaben Gebühren in Rechnung stellt.
54.
Die Ratingagentur verstößt, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Union handelt, gegen Artikel 14 Absatz 1, wenn sie für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 keine Registrierung beantragt.
55.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 3, wenn sie es versäumt, gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate zu veröffentlichen, in dem höchstens drei jeweils auf einen Freitag fallende Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die auf einen Freitag fallenden Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind, oder diesen Zeitplan der ESMA zu übermitteln.
56.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 4, wenn sie von dem veröffentlichten Zeitplan abweicht, selbst wenn dies nicht erforderlich ist, um die Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 einzuhalten, oder wenn sie für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan keine detaillierte Begründung abgibt.
57.
Die Ratingagentur verstößt in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 gegen Artikel 10 Absatz 2, wenn sie innerhalb der Geschäftszeiten regulierter Märkte oder weniger als eine Stunde vor deren Öffnung ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick veröffentlicht.
58.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 4, wenn an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien Teil des Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks sind.
59.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2, wenn ihre öffentlichen Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings — ausgenommen Ratings, Ratingausblicke oder die sie begleitenden Pressemitteilungen gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 — auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit veröffentlicht wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Veröffentlichung dieser Informationen zu widersprechen.
60.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 1, wenn sie bei der Ankündigung der Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe keine länderspezifischen Einzelberichte vorlegt.
61.
Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 1, wenn sie ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick abgibt, ohne dabei gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vorzulegen, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat, oder wenn dieser Bericht nicht öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich ist.
62.
Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2, wenn sie bei einer Änderung an einem früheren Länderrating oder einem damit zusammenhängenden Ratingausblick keinen öffentlich zugänglichen Prüfungsbericht vorlegt oder in diesen Bericht nicht mindestens die in Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen aufnimmt.

II.
Verstöße im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten

1.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Aufzeichnungen und Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden.
2.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 1, wenn sie die in Nummer 7 jenes Abschnitts genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade nicht mindestens fünf Jahre lang in ihren Räumlichkeiten aufbewahrt oder die Aufzeichnungen und Prüfungspfade der ESMA auf Anfrage nicht zur Verfügung stellt.
3.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 9, wenn sie die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder des mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, nicht für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufbewahrt.
3a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3, wenn sie die geplanten wesentlichen Änderungen an den bestehenden Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen nicht der ESMA mitteilt, sobald sie die Ratingmethoden gemäß Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht.
3b.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5a Unterabsatz 1, wenn sie es versäumt, die vorgesehenen neuen Ratingmethoden oder die geplanten wesentlichen Änderungen an den Ratingmethoden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und deren Auswirkungen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
3c.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht der ESMA mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern einschließlich der Erforderlichkeit, die von ihr abgegebenen Ratings zu überprüfen.
4.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 2, wenn sie die erforderlichen Informationen nicht oder nicht im verlangten Format gemäß jenem Absatz zur Verfügung stellt.
4a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11a Absatz 1, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht in dem Format zur Verfügung stellt, das in dem genannten Absatz vorgeschrieben ist.
5.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I Nummer 2, wenn sie der ESMA keinVerzeichnis ihrer Nebendienstleistungen zur Verfügung stellt.
6.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2, wenn sie der ESMA nicht jede Änderung gemäß jenem Unterabsatz mitteilt, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt.
7.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23b Absatz 1, wenn sie als Antwort auf ein einfaches Ersuchen oder einen Beschluss über die Anforderung von Informationen nach Artikel 23b Absatz 3 keine, falsche oder irreführende Informationen vorlegt.
8.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie keine, falsche oder irreführende Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung im Zusammenhang stehen, erteilt.

III.
Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung

1.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 2, wenn sie die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält, nicht veröffentlicht.
2.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 zweiter Teil, wenn sie im Abschlussbericht eines Ratings nicht offenlegt, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.
3.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1, wenn sie die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet, nicht offenlegt.
4.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, wenn sie im Falle von Änderungen an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen nicht unverzüglich bekannt gibt, wie viele Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind, oder wenn sie zum Zwecke der Bekanntgabe nicht die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst nutzt.
4a.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe aa, wenn sie beabsichtigt, neue Ratingmethoden anzuwenden, die ESMA darüber aber nicht in Kenntnis setzt oder es versäumt, die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung sowie mit dem Datum, ab dem sie zur Anwendung kommen, unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.
4b.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht den betroffenen bewerteten Unternehmen mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern und dabei klarzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings überprüft werden müssen.
4c.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht auf ihrer Website veröffentlicht, wenn diese Fehler sich auf ihre Ratings auswirken.
5.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1, wenn sie eine Entscheidung zum Abbruch eines Ratings, einschließlich der umfassenden Gründe für die Entscheidung, nicht unterschiedslos und rechtzeitig bekannt gibt.
6.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 1 oder 2, Nummer 4 Absatz 1, Nummer 5 oder 6 oder Anhang I Abschnitt D Teil II oder III, wenn sie bei der Gestaltung eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Informationen bereitstellt.
7.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks und innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens informiert.
8.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 3, wenn sie nicht sicherstellt, dass die für Verbriefungsinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.
9.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings nicht offenlegt.
10.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 5, wenn sie — sofern sie ein unbeauftragtes Rating abgibt — die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen nicht bereitstellt oder ein unbeauftragtes Rating nicht als solches kennzeichnet.
11.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 1, wenn sie Informationen im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Angaben nicht in vollem Umfang offenlegt oder unverzüglich aktualisiert.

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