ANHANG IV VO (EG) 2009/1060

Liste der Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zwecks Anwendung des Artikels 36a Absatz 3

Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:

I.
Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren

1.
Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
2.
Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
3.
Wenn der Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der Ratingagentur, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, aufgezeigt hat, gilt ein Koeffizient von 2,2.
4.
Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings hatte, gilt ein Koeffizient von 1,5.
5.
Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.
6.
Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
7.
Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II.
Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren

1.
Wenn es sich um einen in Anhang III Abschnitte II oder III aufgeführten Verstoß handelt und er für die Dauer von weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.
2.
Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
3.
Wenn die Ratingagentur die ESMA rasch, wirksam und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
4.
Wenn die Ratingagentur freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

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