Artikel 45 VO (EG) 2009/1069
Amtliche Kontrollen
(1) Unbeschadet Artikel 5 führt die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen durch und überwacht die Handhabung von unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten.
(2) Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten sinngemäß für amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die Einhaltung von Leitlinien für die gute Praxis berücksichtigen.
(4) Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Bestimmungen über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen, können erlassen werden.
Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.
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