ANHANG IV VO (EG) 2009/1120
Inhalt der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Kommission zu übermittelnden Informationen
TEIL A
Für alle besonderen Stützungsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt, umfassen die Informationen folgende Angaben:- a)
- Titel der einzelnen Maßnahmen mit Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- b)
- eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen mit mindestens folgenden Angaben:
- i)
- jeweiliger Sektor,
- ii)
- Laufzeit,
- iii)
- Ziele,
- iv)
- geltende Förderbedingungen,
- v)
- indikativer Betrag der Stützung,
- vi)
- für die Maßnahme festgesetzter Gesamtbetrag,
- vii)
- erforderliche Angaben für die Festsetzung der Obergrenzen und
- viii)
- Finanzierungsquelle;
- c)
- etwaige Maßnahmen, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderregelungen oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen im selben Gebiet oder Sektor wie dem der besonderen Stützungsmaßnahme durchgeführt werden, und gegebenenfalls die Abgrenzung zwischen diesen;
- d)
- gegebenenfalls eine Beschreibung
- i)
- der besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
- ii)
- der strengeren Tierschutznormen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
- iii)
- der wirtschaftlich schwachen und/oder umweltgefährdeten Gebiete und/oder der wirtschaftlich anfälligen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie des derzeitigen Produktionsniveaus gemäß Artikel 68 Absatz 3 der genannten Verordnung,
- iv)
- der Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
TEIL B
Die Informationen über besondere Stützungsmaßnahmen für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt umfassen insbesondere folgende Angaben:- a)
- Titel der Maßnahme,
- b)
- geografischer Geltungsbereich der Maßnahme,
- c)
- Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme und ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die spezifischen Umweltbedürfnisse und -prioritäten und Beschreibung der spezifischen nachprüfbaren Ziele,
- d)
- Gründe für eine Intervention, Tragweite und Aktionen, Indikatoren, quantitative Ziele und gegebenenfalls Begünstigte,
- e)
- Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die gewährleisten, dass Vorhaben nicht auch im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente subventioniert werden,
- f)
- Nachweis gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, auf dessen Grundlage die Kommission Stimmigkeit und Stichhaltigkeit der Berechnungen überprüfen kann,
- g)
- detaillierte Beschreibung der nationalen Umsetzung der Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen gemäß Anhang II Teil A Nummer 5.3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006,
- h)
- Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter (einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), die als Ausgangspunkt für folgende Berechnungen verwendet werden: a) zusätzliche Kosten und b) Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung; bei dieser Methode sind gegebenenfalls im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Beihilfen zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 anzuwenden,
- i)
- Beihilfebeträge,
- j)
- gegebenenfalls die Informationen gemäß Anhang II Teil A Nummer 5.3.2.1.4 fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006.
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