Artikel 15 VO (EG) 2009/1121

Bedingungen für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe

(1) Für die Flächenzahlung gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kommen nur landwirtschaftliche Parzellen in Betracht, die mit Schalenobstbäumen bepflanzt sind und zu dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festzusetzenden Zeitpunkt den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels entsprechen.

Bei Parzellen, die mit verschiedenen Arten von Schalenobstbäumen bepflanzt sind, gilt — sofern die Beihilfe nach Arten gestaffelt wird — als Beihilfevoraussetzung, dass für mindestens eine der Schalenfruchtarten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzte Mindestzahl von Bäumen je Hektar eingehalten wird.

(2) Die Mindestzahl von Bäumen je Hektar beträgt:

i)
125 bei Haselnüssen,
ii)
50 bei Mandeln,
iii)
50 bei Walnüssen,
iv)
50 bei Pistazien,
v)
30 bei Johannisbrot.

Die Mitgliedstaaten können jedoch anhand von objektiven Kriterien, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Erzeugungen Rechnung tragen, eine höhere Mindestbestandsdichte festsetzen.

(3) In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Beihilfe in Höhe der Beihilfe für diejenige die Voraussetzungen erfüllende Art gewährt, für die der Betrag am höchsten ist.

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