Artikel 15 VO (EG) 2009/1121
Bedingungen für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe
(1) Für die Flächenzahlung gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kommen nur landwirtschaftliche Parzellen in Betracht, die mit Schalenobstbäumen bepflanzt sind und zu dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festzusetzenden Zeitpunkt den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels entsprechen.
Bei Parzellen, die mit verschiedenen Arten von Schalenobstbäumen bepflanzt sind, gilt — sofern die Beihilfe nach Arten gestaffelt wird — als Beihilfevoraussetzung, dass für mindestens eine der Schalenfruchtarten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzte Mindestzahl von Bäumen je Hektar eingehalten wird.
(2) Die Mindestzahl von Bäumen je Hektar beträgt:
- i)
- 125 bei Haselnüssen,
- ii)
- 50 bei Mandeln,
- iii)
- 50 bei Walnüssen,
- iv)
- 50 bei Pistazien,
- v)
- 30 bei Johannisbrot.
Die Mitgliedstaaten können jedoch anhand von objektiven Kriterien, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Erzeugungen Rechnung tragen, eine höhere Mindestbestandsdichte festsetzen.
(3) In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Beihilfe in Höhe der Beihilfe für diejenige die Voraussetzungen erfüllende Art gewährt, für die der Betrag am höchsten ist.
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