Artikel 16 VO (EG) 2009/1121

Beihilfevoraussetzungen für die nationale Beihilfe

Artikel 15 der vorliegenden Verordnung findet auf die nationale Beihilfe gemäß den Artikeln 86 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anwendung.

Unbeschadet des Artikels 86 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfekriterien festlegen, sofern diese mit den ökologischen, die ländliche Entwicklung betreffenden, sozialen und wirtschaftlichen Zielen der Beihilferegelung im Einklang stehen und zu keiner Diskriminierung zwischen den Erzeugern führen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Einhaltung dieser Kriterien durch die Betriebsinhaber zu kontrollieren.

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