Artikel 17 VO (EG) 2009/1121
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf jeden Fall vor dem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt für die Einreichung des Antrags und spätestens
- a)
- bis zum 31. März die höhere Bestandsdichte und die Kriterien gemäß Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung mit;
- b)
- bis zum 15. Mai im Fall, dass ein Mitgliedstaat die Beihilfe gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staffelt, die Höhe der Flächenzahlung je Erzeugnis und/oder die geänderte nationale Garantiefläche (die „NGF” ) mit.
(2) Etwaige Änderungen der der Kommission gemäß Absatz 1 mitzuteilenden Angaben gelten ab dem darauffolgenden Jahr und werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusammen mit den objektiven Kriterien, die der Änderung zugrunde liegen, unverzüglich mitgeteilt.
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