Artikel 43 VO (EG) 2009/1121
Nutzung von Prämienansprüchen
(1) Ein Betriebsinhaber, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder an einen anderen Betriebsinhaber verpachten.
(2) Nutzt ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Umfang, so fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, es sei denn
- a)
- der Betriebsinhaber hat höchstens zwanzig Prämienansprüche und nutzt in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht im Mindestumfang. In diesem Fall wird nur der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt;
- b)
- der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil;
- c)
- der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt;
- d)
- es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
(3) Die vorübergehende Verpachtung ist nur für volle Jahre und nur für die in Artikel 44 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Beendigung jedes Zeitraums der vorübergehenden Verpachtung, der sich höchstens auf drei aufeinander folgende Jahre erstrecken darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Betriebsinhaber zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Betriebsinhaber in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.
Für Betriebsinhaber, die an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen teilnehmen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Verpachtung verlängern.
Betriebsinhabern, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(1) oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(2) oder mit Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(3) verpflichten, ist es nicht gestattet, ihre Rechte während der Teilnahmezeit zu übertragen und/oder vorübergehend zu verpachten. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen an Betriebsinhaber zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.
(4) Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben. Zuvor melden sie der Kommission, welchen Umfang sie festsetzen wollen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
- (3)
ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
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