Artikel 44 VO (EG) 2009/1121

Übertragung und vorübergehende Verpachtung von Prämienansprüchen

(1) Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf zehn Prämienansprüche nicht überschreiten.

(2) Übertragungen und vorübergehende Verpachtungen von Prämienansprüchen werden erst wirksam, wenn der Betriebsinhaber, der die Ansprüche überträgt und/oder verpachtet, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben.

Diese Mitteilung erfolgt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, spätestens jedoch an dem Tag, an dem die Frist für die Antragstellung in diesem Mitgliedstaat endet, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen einer Erbfolge übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Betriebsinhaber durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Betriebsinhabers ist.

(3) Im Fall einer Übertragung ohne Betriebsübertragung muss auf jeden Fall mindestens ein Anspruch ohne Ausgleichszahlung an die nationale Reserve zurückfallen.

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