Artikel 45 VO (EG) 2009/1121

Änderung der individuellen Obergrenze

Bei Übertragung oder vorübergehender Verpachtung von Prämienansprüchen setzen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Obergrenze fest und teilen dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens sechzig Tage nach dem letzten Tag des Zeitraums, in dem der Betriebsinhaber seinen Antrag gestellt hat, die Anzahl seiner Prämienansprüche mit.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ansprüche im Rahmen einer Erbfolge gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 übertragen werden.

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