Artikel 49 VO (EG) 2009/1121
Mitteilung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres mit, welche Änderungen an dem Teil der übertragenen Prämienansprüche vorgenommen wurden, der in Übereinstimmung mit Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an die nationale Reserve zurückgeht, und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Rahmen von Artikel 105 Absatz 3 derselben Verordnung getroffen wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis 30. April Angaben über
- a)
- die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Jahr — wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs — ohne Ausgleichszahlung an die nationale Reserve zurückgeführt wurden;
- b)
- die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die während des vorangegangenen Jahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;
- c)
- die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im vorangegangenen Jahr zugeteilt wurden;
- d)
- die Zahl der den Betriebsinhabern in den benachteiligten Gebieten aus der nationalen Reserve im vorangegangenen Jahr eingeräumten Prämienansprüche.
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