Artikel 50 VO (EG) 2009/1121

Anträge

(1) Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Sonderprämie

a)
eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen,
b)
die Verweise auf die Tierpässe oder die Verwaltungspapiere, die die Tiere begleiten, für die der Antrag gestellt wird.

(2) Ein Antrag darf nur für Tiere gestellt werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums gemäß Artikel 53

a)
im Fall von Bullen mindestens sieben Monate alt sind,
b)
im Fall von Ochsen

i)
in der ersten Altersklasse mindestens sieben und höchstens 19 Monate alt sind,
ii)
in der zweiten Altersklasse mindestens 20 Monate alt sind.

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