Artikel 97 VO (EG) 2009/1121

Übergangsvorschriften

Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 159 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 findet die Verarbeitung der 2009 geernteten Rohstoffe bei der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Kapitel 8 und der freiwilligen Flächenstilllegung gemäß Kapitel 16 derselben Verordnung bis zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2011, statt.

Für andere nach 2009 zu erntende Kulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen finden die Kapitel 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf die Ernten ab 2010 keine Anwendung mehr und werden die gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 geleisteten Sicherheiten bis zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2010, freigegeben.

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