Artikel 13 VO (EG) 2009/1122

Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen

(1) In dem Fall, dass ein Betriebsinhaber den Anbau von Hanf nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beabsichtigt, muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)
alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe des verwendeten Saatguts;
b)
die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);
c)
die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates(1), insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Einreichungstermin für den Sammelantrag erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Wenn die Etiketten weiteren einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden müssen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage an den Betriebsinhaber zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

(2) Bei einem Antrag auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag die Anzahl der Schalenobstbäume, aufgeschlüsselt nach Arten, enthalten.

(3) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag eine Kopie des Anbauvertrags enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zum 30. Juni vorgelegt werden kann.

(4) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)
eine Kopie des Anbauvertrags bzw. der Anbauerklärung; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September vorgelegt werden kann;
b)
die eingesäten Saatgutsorten jeder Parzelle;
c)
die Menge des erzeugten zertifizierten Saatguts, ausgedrückt in Doppelzentner mit einer Dezimalstelle; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden können;
d)
eine Kopie der Belege über die amtliche Zertifizierung der erzeugten Saatgutmengen; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden kann.

(5) Bei einem Antrag auf die spezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)
den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte;
b)
gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Betriebsinhaber angehört.

(6) Bei Beantragung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag eine Kopie des Verarbeitungsvertrags oder der Lieferverpflichtung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 enthalten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen gemäß Unterabsatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden können.

(7) Bei einem Antrag für eine flächenbezogene Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung muss der Sammelantrag alle vom Mitgliedstaat verlangten Unterlagen enthalten.

(8) Die in Artikel 6 Absatz 2 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.

Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fallen noch in deren Anhang VI aufgeführt sind, werden unter einer oder mehreren Rubriken „Sonstige Nutzung” ausgewiesen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit dem integrierten System kompatibel sind.

(9) Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

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