Artikel 12 VO (EG) 2009/1122

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a)
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b)
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c)
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d)
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e)
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(3) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.

(4) Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.

Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.

(5) Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 13 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt auch für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.

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