Artikel 16 VO (EG) 2009/1122

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1) Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a)
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b)
einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;
c)
die Anzahl der Tiere jeder Art, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;
d)
gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und die Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;
e)
gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;
f)
gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt;
g)
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im Voraus schriftlich mitzuteilen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Information nicht zu verlangen, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann und die darin enthaltene Information zur Identifizierung des Haltungsorts der Tiere ausreicht.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)
Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
b)
dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaber bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.

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