Artikel 17 VO (EG) 2009/1122
Anforderungen an die Anträge auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die gesonderte Zahlung für Zucker, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse und die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte
(1) Jeder Betriebsinhaber, der die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung bzw. die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere
- a)
- die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)
- eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger muss auch eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthalten.
(2) Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die gesonderte Zahlung für Zucker bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Estland, Lettland und Litauen auf spätestens 15. Juni festzusetzenden Termin einzureichen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopie des Liefervertrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden kann.
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