Artikel 18 VO (EG) 2009/1122

Anforderungen an Beihilfeanträge für besondere Stützung mit Ausnahme von flächen- und tierbezogenen Zahlungen

(1) Jeder Betriebsinhaber, der eine besondere Stützung beantragt, die nicht unter Kapitel I, II oder III des vorliegenden Titels fällt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

a)
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b)
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat;
c)
gegebenenfalls die für die Überprüfung der Beihilfefähigkeit erforderliche Belege.

Der Beihilfeantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin einzureichen. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

(2) Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung für ein Invesititionsvorhaben, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie der einschlägigen Nachweise wie Rechnungen und Belege für die Zahlung durch den Betriebsinhaber enthalten. Können solche Kopien oder Unterlagen nicht eingereicht werden, so sind die Zahlungen des Betriebsinhabers durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.

(3) Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gründet sich die Einzelzahlung auf tatsächlich entstandene Kosten oder Einkommensverluste, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie der einschlägigen Nachweise enthalten, mit denen die tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i derselben Verordnung belegt werden.

(4) Beantragt ein Betriebsinhaber eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so muss der Antrag für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c auch eine Kopie des Versicherungsvertrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sowie einen Nachweis für die Zahlung der Prämie enthalten.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopien oder Unterlagen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu einem späteren Zeitpunkt gesondert vorgelegt werden können. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.

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