Artikel 19 VO (EG) 2009/1122
Anträge von Fonds auf Gegenseitigkeit
(1) Jeder Fonds auf Gegenseitigkeit, der eine besondere Stützung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere
- a)
- die Identifizierung des Fonds auf Gegenseitigkeit;
- b)
- Unterlagen über den die Ausgleichszahlungen an die angeschlossenen Betriebsinhaber auslösenden Tatbestand;
- c)
- die Zeitpunkte, zu denen die Ausgleichszahlungen an die angeschlossenen Betriebsinhaber getätigt wurden;
- d)
- die Identifizierung der angeschlossenen Betriebsinhaber, die die Ausgleichszahlungen aus dem Fonds erhalten haben;
- e)
- den Gesamtbetrag des gezahlten Ausgleichs;
- f)
- eine Erklärung des Fonds auf Gegenseitigkeit, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen einen Termin für die Einreichung der Anträge auf besondere Stüptzung durch die Fonds auf Gegenseitigkeit fest. Der festgesetzte Termin muss ausreichend Zeit lassen, damit die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen vor der Zahlung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen werden kann.
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