Artikel 2 VO (EG) 2009/1122
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „landwirtschaftliche Parzelle” : zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
- 2.
- „Dauergrünland” : Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009(1);
- 3.
- „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern” : System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- 4.
- „Ohrmarke” : Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Tieren nach Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- 5.
- „elektronische Datenbank für Rinder” : elektronische Datenbank nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- 6.
- „Tierpass” : Tierpass nach Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- 7.
- „Register” : von den Tierhaltern zu führende Register nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 bzw. Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- 8.
- „Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern” : Elemente im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- 9.
- „Kenncode” : Kenncode gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
- 10.
- „Unregelmäßigkeiten” : jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften;
- 11.
- „Sammelantrag” : Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen;
- 12.
- „flächenbezogene Beihilferegelungen” : die Betriebsprämienregelung, die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung und alle Beihilferegelungen nach den Titeln IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Abschnitte 7, 10 und 11 mit Ausnahme der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung, der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung und der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 derselben Verordnung;
- 13.
- „Beihilfeantrag für Tiere” : Antrag auf Prämien für Schafe und Ziegen bzw. auf Zahlungen für Rindfleisch nach Titel IV Abschnitte 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Tiere im Rahmen der besonderen Stützung;
- 14.
- „besondere Stützung” : die Stützung im Sinne von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- 15.
- „Nutzung” : Nutzung einer Fläche hinsichtlich der Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder des Fehlens einer Kultur;
- 16.
- „Beihilferegelungen für Rinder” : Beihilferegelungen nach Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- 17.
- „Beihilferegelungen für Schafe und Ziegen” : Beihilferegelungen nach Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- 18.
- „beantragte Rinder” : Rinder, für die ein Beihilfeantrag für Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder bzw. der besonderen Stützung gestellt wurde;
- 19.
- „nicht beantragte Rinder” : Rinder, für die noch kein Beihilfeantrag für Tiere gestellt wurde, die jedoch für eine Zahlung im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder in Betracht kommen;
- 20.
- „potenziell beihilfefähiges Tier” : ein Tier, dass grundsätzlich die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe in dem betreffenden Antragsjahr erfüllen könnte;
- 21.
- „Haltungszeitraum” : Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission(2) im Betrieb gehalten werden muss;
- 22.
- „Tierhalter” : jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
- 23.
- „ermittelte Fläche” : Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
- 24.
- „ermitteltes Tier” : Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;
- 25.
- „Prämienzeitraum” : Zeitraum, auf den sich Beihilfeanträge beziehen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung;
- 26.
- „geografisches Informationssystem” (nachstehend „GIS” ): computergestützte geografische Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- 27.
- „Referenzparzelle” : geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- 28.
- „Kartenmaterial” : Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfeantragstellern und den Mitgliedstaaten;
- 29.
- „nationales geodätisches System” : Koordinaten-Referenzsystem gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren;
- 30.
- „Zahlstelle” : Behörde oder Stelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;
- 31.
- „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen” : Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- 32.
- „Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen” : die verschiedenen Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung;
- 33.
- „Rechtsakt” : jede einzelne in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;
- 34.
- „Normen” : die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Normen im Sinne von Artikel 6 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland;
- 35.
- „Anforderung” : im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten einzelnen Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
- 36.
- „Nichteinhaltung” : jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Normen;
- 37.
- „spezialisierte Kontrolleinrichtungen” : die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 48 der vorliegenden Verordnung, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen;
- 38.
- „ab der Zahlung” : für die Zwecke der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (2)
ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.
- (3)
ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.