Artikel 3 VO (EG) 2009/1122
Erhaltung von Dauergrünland auf einzelstaatlicher Ebene
(1) Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Ausnahmen stellen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des genannten Artikels sicher, dass der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen gegenüber der gesamten landwirtschaftlichen Fläche erhalten bleibt. Diese Verpflichtung findet auf nationaler oder regionaler Ebene Anwendung.
Wird jedoch der gemäß Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgesetzte Umfang der als Dauergrünland genutzten Flächen erhalten, so gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als eingehalten.
(2) Zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegenüber dem Anteil für das jeweilige Referenzjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (nachstehend „der Referenzanteil” ) nicht um mehr als zehn Prozentpunkte abnimmt.
(3) Der in Absatz 1 genannte Anteil wird jedes Jahr auf Basis der von den Betriebsinhabern für das betreffende Jahr angemeldeten Flächen ermittelt.
(4) Für die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:
- a)
-
die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2003 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
Flächen, die 2005 als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden und die 2003 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(1) für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.
Flächen, die 2003 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
- b)
- die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.
(5) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die Flächenbeihilferegelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2004 nicht angewendet haben, wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:
- a)
-
die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2004 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
Flächen, die 2005 als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden und die 2004 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung in Betracht kamen, sind abzuziehen.
Flächen, die 2004 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
- b)
- die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.
(6) Für die neuen Mitgliedstaaten, die die Flächenbeihilferegelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2004 angewendet haben, wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:
- a)
-
die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen.
Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
- b)
- die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.
(7) Für Bulgarien und Rumänien wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:
- a)
-
die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 als Dauergrünland angemeldeten Flächen.
Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
- b)
- die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.
(7a) Für Kroatien wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:
- a)
-
die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2013 nach Artikel 13 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.
Flächen, die 2013 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;
- b)
- die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2013 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.
(8) Lassen objektive Elemente erkennen, dass die Entwicklung des Anteils nicht die tatsächliche Entwicklung der als Dauergrünland genutzten Flächen widerspiegelt, so passen die Mitgliedstaaten den Referenzanteil an. In diesem Fall wird die Kommission unverzüglich über die vorgenommene Anpassung und die Rechtfertigung dafür unterrichtet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.
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