Artikel 4 VO (EG) 2009/1122
Erhaltung von Dauergrünland auf einzelbetrieblicher Ebene
(1) Wird festgestellt, dass der Anteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung abnimmt, so auferlegen die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern, die eine Beihilfe unter einer der Direktzahlungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen, auf nationaler oder regionaler Ebene die Verpflichtung, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzuwidmen.
Hängt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland eingerichtet wird, so gilt diese Fläche abweichend von der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 ab dem ersten Tag der Umstellung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des Umbruchs zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.
(2) Wird festgestellt, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Verpflichtung nicht sichergestellt werden kann, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat über die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifenden Maßnahmen hinaus auf nationaler oder regionaler Ebene vor, dass die Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter einer der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelungen beantragen und über Dauergrünland verfügen, welches für andere Nutzungen umgebrochen worden ist, verpflichtet sind, Flächen wieder als Dauergrünland einzusäen.
Diese Verpflichtung gilt für Flächen, die seit Beginn des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.
In diesem Fall säen die Betriebsinhaber einen bestimmten Anteil dieser umgebrochenen Flächen wieder ein oder legen einen entsprechenden Anteil an Fläche als Dauergrünland an. Dieser Anteil berechnet sich auf Basis der vom Betriebsinhaber umgebrochenen Flächen und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen.
Waren diese Flächen nach ihrem Umbruch für andere Nutzungen Gegenstand einer Übertragung auf einen anderen Betriebsinhaber, so gilt diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Übertragung nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfolgte.
Abweichend von Artikel 2 Nummer 2 gelten wieder eingesäte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen ab dem ersten Tag der Einsaat bzw. Anlegung als „Dauergrünland” . Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.
(3) Die Verpflichtung der Betriebsinhaber nach den Absätzen 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Betriebsinhaber Dauergrünland im Rahmen von Programmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(1), (EG) Nr. 1257/1999(2) und (EG) Nr. 1698/2005(3) des Rates angelegt haben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
- (3)
ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
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