Artikel 5 VO (EG) 2009/1122
Identifizierung der Betriebsinhaber
Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss das einheitliche System zur Erfassung aller Betriebsinhaber nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f derselben Verordnung eine individuelle Identifizierung aller Beihilfeanträge gewährleisten, die von einem Betriebsinhaber eingereicht wurden.
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