Artikel 6 VO (EG) 2009/1122
Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein.
Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen. Die Bewertung bezieht sich auf die folgenden Qualitätskriterien:
- a)
- die richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;
- b)
- den Anteil und die Verteilung der Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;
- c)
- die Einstufung von Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;
- d)
- das Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln;
- e)
- das Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;
- f)
- den Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden;
- g)
- die Zahl der bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.
Bei der Bewertung gemäß Unterabsatz 1
- a)
- verwenden die Mitgliedstaaten Daten, anhand deren die derzeitige Situation vor Ort beurteilt werden kann;
- b)
- wählen die Mitgliedstaaten eine angemessene Stichprobe aus allen Referenzparzellen aus.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Januar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Umsetzung. Für das Kalenderjahr 2010 sind diese Informationen der Kommission jedoch bis spätestens zum 28. Februar 2011 zu übermitteln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.