Artikel 7 VO (EG) 2009/1122

Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss — insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung — einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:

a)
Inhaber;
b)
Wert;
c)
Datum des Entstehens;
d)
Datum der letzten Aktivierung;
e)
Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung;
f)
Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Zahlungsansprüche aus der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilte Ansprüche und einer Ausnahmeregelung unterliegende Zahlungsansprüche gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
g)
gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

(2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.

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